Landesverband Psychiatrie-Erfahrener NRW e.V.
Wittener Str. 87, 44 789 Bochum, Tel.: 0234 / 640 5102 oder 0234 / 68 70 5552
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· Als Patient hast Du das Recht Arzt und Klinik frei zu wählen und Dir bei einem anderen Arzt eine Zweitmeinung einzuholen.
· Der Arzt muss Dich vor der Behandlung in einem persönlichen Gespräch über Art, Umfang,
Möglichkeiten und Risiken der Behandlung aufklären.
Er muss dies so tun, dass Du aufgrund Deiner individuellen Fähigkeiten in der Lage bist, die Tragweite der Maßnahmen nachzuvollziehen.
Jede Frage zur Behandlung muss der Arzt wahrheitsgemäß, vollständig und verständlich beantworten.
· Für jede medizinische Maßnahme braucht der Arzt Deine Einwilligung, das bedeutet,
außer im Notfall (dann reicht Dein „mutmaßlicher Wille“ aus), darfst Du die Behandlung auch ablehnen.
· Wenn Dir die Einwilligungsfähigkeit abgesprochen wurde, so muss Dein Betreuer in die
Behandlung einwilligen und in manchen Fällen sogar das Vormundschaftsgericht.
Es sei denn Du hast vorher in einer Vorsorgevollmacht (Patientenverfügung) einem Vertrauten das Amt der Gesundheitsangelegenheiten überschrieben oder sogar zusätzlich genaue Wünsche, zur gesundheitlichen Versorgung im Zweifelsfalle, notiert.
(Es ist wichtig in einer solchen Verfügung eine Vertrauensperson zu benennen, welche von
der Schweigepflicht entbunden ist und bei med. Eingriffen einwilligen muss, sonst kann der Arzt recht frei entscheiden, welche Anweisungen aktuell und gültig sind)
· Dokumentationen über den Verlauf Deiner Krankheit und der Behandlung müssen vor
unbefugtem Zugriff geschützt werden. Dein Gesundheitszustand darf selbst Angehörigen
nur mit Deiner ausdrücklichen Zustimmung offenbart werden.
· Als Patient hast Du das Recht den „objektiven“ Teil der Krankenakten einzusehen
(subjektive Einschätzungen des Arztes brauchen nicht offenbart werden) und eine Kopie anzufertigen.
Einschränkungen des Rechts auf Akteneinsicht gibt es, wenn Du für psychisch so labil erklärt wirst, dass Du bei der Lektüre Schaden nehmen könntest.
In einem solchen Falle ist es ratsam die Akten über einen Arzt des Vertrauens beschaffen zu lassen (oder über einen Anwalt).
· Zwangsbehandlungen können nur durchgeführt werden, wenn Du nach „Psych KG“ (selbst- oder fremdgefährdend) in der Psychiatrie untergebracht bist. ( Nach einem Urteil – 17 W 37/ 05 – des OLG Celle vom 10. August 2005 „ist eine Zwangsbehandlung auf betreuungsrechtlicher Grundlage rechtlich nicht zulässig“! )
Falls Du Dich freiwillig in einer Anstalt aufhältst, ist eine Zwangsbehandlung unzulässig!
Trotz Zwangssituation hast Du das Recht täglich zu telefonieren (eventuell zu festgelegten Zeiten), und das Recht auf uneingeschränkten Briefverkehr, d.h. Du kannst beim Amtsgericht Beschwerde einlegen, einen „Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit“, oder einen „Antrag auf Aufhebung der Unterbringung“ stellen.
· Bei fehlerhafter Behandlung oder unzureichender Aufklärung stehen Dir Schadensersatz und Schmerzensgeld zu.
Die Geltendmachung dieser Ansprüche kann auf zwei Wegen erfolgen: Entweder außergerichtlich, über Schlichtungsstellen der Ärztekammer (umsonst aber parteiisch), oder als Klage vor dem Zivilgericht. Dort musst Du grundsätzlich die ärztliche Pflichtverletzung, den eingetretenen Schaden, die Ursächlichkeit des Fehlers für den Schaden und das Verschulden des Arztes nachweisen. ( z.B. durch Gutachten anderer Ärzte ).
Wenn Du nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügst, kannst Du Prozesskostenhilfe beantragen (die wird nur bewilligt, wenn Du mit hoher Wahrscheinlichkeit den Prozess gewinnst!).
· Nicht immer und für jeden ist es möglich allein gegen Rechtsverstöße vorzugehen. Kontakt zu
Gleichgesinnten findest Du über den Landesverband Psychiatrie- Erfahrener NRW.