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Antrag
des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines ...
Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts
(... Betreuungsrechtsänderungsgesetz - ... BtÄndG)
- Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Bayern, Sachsen und
Niedersachsen,Rheinland-Pfalz -
Punkt 16 der 795. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2003
Der Bundesrat möge beschließen, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des
Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag
einzubringen:
Zu Artikel 1 Nr. 1
Buchstabe d, Nr.11 (§1906a BGB),
Artikel 2 § 1 Nr. 1 (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 RPflG),
Artikel 2 § 3 Nr. 6 (§ 70o FGG)
a) In Artikel 1 sind die
Nummern 1 Buchstabe d und 11 zu streichen.
b) In Artikel 2 sind § 1 Nr. 1 und § 3 Nr. 6 zu streichen.
Folgeänderungen:
a) In Artikel 1 Nr. 1 wird Buchstabe e zu Buchstabe d.
b) In Artikel 1 werden die Nummern 12 bis 18 zu den Nummern 11 bis 17.
c) In Artikel 2 ist § 1 wie folgt zu fassen:
§ 1
Rechtspflegergesetz
Nach § 18 des
Rechtspflegegesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2965), das zuletzt
durch …geändert worden ist, wird folgender § 19 eingefügt:
"§ 19
[Text wie Artikel 2 § 1
Nr. 2 des Gesetzesantrages mit der Maßgabe, dass die Angabe "1906a"
durch die Angabe "1906" ersetzt wird]." '
d) In der Begründung zu dem Gesetzesantrag
aa) ist
in der allgemeinen Begründung Abschnitt A. der Unterabschnitt "VIII.
Zwangsweise Zuführung zur ärztlichen Heilbehandlung" zu streichen,
bb) sind in der Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 1 die Wörter ",
1906a" zu streichen,
cc) ist die Einzelbegündung zu Artikel 1 Nr. 11 (§ 1906 a) zu streichen,
dd) werden die Einzelbegründungen zu Artikel 1 Nr. 12 bis 18
Einzelbegründungen zu Artikel 1 Nr. 11 bis 17,
ee) sind in der Einzelbegründung zu Artikel 2 § 1 der Teil "Zu Nummer
1"und die Überschrift "Zu Nummer 2 (§ 19)" zu streichen,
ff) ist die Einzelbegründung zu Artikel 2 § 3 Nr.6 zu streichen.
Begründung (nur für das Plenum):
Die Vorschrift, die die zwangsweise Zuführung zu einer ambulanten ärztlichen
Heilbehandlung ermöglichen soll, wird auf Grund des erheblichen
Grundrechtseingriffs, der im Bedarfsfall gegebenen Eingriffsmöglichkeiten auf
der Grundlage der Gesetze der Länder für den Bereich der zwangsweisen
psychiatrischen Versorgung, der Möglichkeiten nach den §§ 70 ff FGG und aus
sozialpsychiatrischen Gründen abgelehnt. Die Ausweitung von Zwangsmaßnahmen
gegenüber psychisch Kranken konterkariert darüber hinaus die derzeit
europaweit geführten Fachdiskussionen, die auch auf der Ebene des Europarates
fordern, das Selbstbestimmungrecht psychisch Kranker und geistig Behinderter
in den nationalen Gesetzen stärker zu verankern. Die
Intention, durch eine ambulante Zwangsbehandlung freiheitsentziehende
stationäre Unterbringungen zu verringern oder gar zu vermeiden, ist in der
Fachwelt äußerst umstritten. Überwiegend werden die bestehenden rechtlichen
Grundlagen zur Zwangsbehandlung bei freiheitsentziehenden Maßnahmen als
ausreichend erachtet. Notwendige Behandlungsmaßnahmen können während einer
Unterbringung erzwungen werden. Unterbringungen können durch die Auflage
vermieden werden, sich ambulanter Behandlung zu unterziehen.
Mit der beantragten Streichung wird berücksichtigt, dass ambulante
Zwangsbehandlungen dann unterbleiben, wenn Betroffene sich einer
möglicherweise notwendigen, aber auch entbehrlichen Heilbehandlung
verweigern, weil sie nicht zwingend zur Lebensrettung erforderlich ist. Auch
dem Anliegen einer Psychiatrie, die auf eine mit den Patientinnen und
Patienten konsensuale Lösung abzielt, wird dadurch Rechnung getragen. Ein
überhöhte Inanspruchnahme der Vormundschaftsgerichte durch eine Vielzahl von
Anträgen für jede für erforderlich gehaltene Behandlung durch Betreuerinnen
und Betreuer wird vermieden.
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