Bundesrat

Drucksache 865/2/03 (neu)
18.12.03


Antrag
des Landes Nordrhein-Westfalen


Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts
(... Betreuungsrechtsänderungsgesetz - ... BtÄndG)

- Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Bayern, Sachsen und Niedersachsen,Rheinland-Pfalz -


Punkt 16 der 795. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2003

Der Bundesrat möge beschließen, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:

Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr.11 (§1906a BGB),
Artikel 2 § 1 Nr. 1 (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 RPflG),
Artikel 2 § 3 Nr. 6 (§ 70o FGG)

a) In Artikel 1 sind die Nummern 1 Buchstabe d und 11 zu streichen.
b) In Artikel 2 sind § 1 Nr. 1 und § 3 Nr. 6 zu streichen.

Folgeänderungen:
a) In Artikel 1 Nr. 1 wird Buchstabe e zu Buchstabe d.
b) In Artikel 1 werden die Nummern 12 bis 18 zu den Nummern 11 bis 17.
c) In Artikel 2 ist § 1 wie folgt zu fassen:

§ 1
Rechtspflegergesetz

Nach § 18 des Rechtspflegegesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2965), das zuletzt durch …geändert worden ist, wird folgender § 19 eingefügt:

"§ 19

[Text wie Artikel 2 § 1 Nr. 2 des Gesetzesantrages mit der Maßgabe, dass die Angabe "1906a" durch die Angabe "1906" ersetzt wird]." '

d) In der Begründung zu dem Gesetzesantrag

aa) ist in der allgemeinen Begründung Abschnitt A. der Unterabschnitt "VIII. Zwangsweise Zuführung zur ärztlichen Heilbehandlung" zu streichen,

bb) sind in der Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 1 die Wörter ", 1906a" zu streichen,

cc) ist die Einzelbegündung zu Artikel 1 Nr. 11 (§ 1906 a) zu streichen,

dd) werden die Einzelbegründungen zu Artikel 1 Nr. 12 bis 18 Einzelbegründungen zu Artikel 1 Nr. 11 bis 17,

ee) sind in der Einzelbegründung zu Artikel 2 § 1 der Teil "Zu Nummer 1"und die Überschrift "Zu Nummer 2 (§ 19)" zu streichen,

ff) ist die Einzelbegründung zu Artikel 2 § 3 Nr.6 zu streichen.


Begründung (nur für das Plenum):

Die Vorschrift, die die zwangsweise Zuführung zu einer ambulanten ärztlichen Heilbehandlung ermöglichen soll, wird auf Grund des erheblichen Grundrechtseingriffs, der im Bedarfsfall gegebenen Eingriffsmöglichkeiten auf der Grundlage der Gesetze der Länder für den Bereich der zwangsweisen psychiatrischen Versorgung, der Möglichkeiten nach den §§ 70 ff FGG und aus sozialpsychiatrischen Gründen abgelehnt. Die Ausweitung von Zwangsmaßnahmen gegenüber psychisch Kranken konterkariert darüber hinaus die derzeit europaweit geführten Fachdiskussionen, die auch auf der Ebene des Europarates fordern, das Selbstbestimmungrecht psychisch Kranker und geistig Behinderter in den nationalen Gesetzen stärker zu verankern. Die
Intention, durch eine ambulante Zwangsbehandlung freiheitsentziehende stationäre Unterbringungen zu verringern oder gar zu vermeiden, ist in der Fachwelt äußerst umstritten. Überwiegend werden die bestehenden rechtlichen Grundlagen zur Zwangsbehandlung bei freiheitsentziehenden Maßnahmen als ausreichend erachtet. Notwendige Behandlungsmaßnahmen können während einer Unterbringung erzwungen werden. Unterbringungen können durch die Auflage vermieden werden, sich ambulanter Behandlung zu unterziehen.
Mit der beantragten Streichung wird berücksichtigt, dass ambulante Zwangsbehandlungen dann unterbleiben, wenn Betroffene sich einer möglicherweise notwendigen, aber auch entbehrlichen Heilbehandlung verweigern, weil sie nicht zwingend zur Lebensrettung erforderlich ist. Auch dem Anliegen einer Psychiatrie, die auf eine mit den Patientinnen und Patienten konsensuale Lösung abzielt, wird dadurch Rechnung getragen. Ein überhöhte Inanspruchnahme der Vormundschaftsgerichte durch eine Vielzahl von Anträgen für jede für erforderlich gehaltene Behandlung durch Betreuerinnen und Betreuer wird vermieden.

 

 

Dieser Änderungsantrag wurde von NRW, Schleswig-Holstein und Berlin befürwortet.

Er fand keine Mehrheit im Bundesrat.