Leitlinien zum Umgang mit einer
(drohenden) Betreuung


Auf jeden Fall sollte man einer unnötigen Betreuung schriftlich (alle eingereichten Schriftstücke müssen zur Akte genommen werden, mündliche Aussagen werden oft nicht beachtet) widersprechen.
Wesentlich hierbei ist, dass Freunde, Verwandte, Bekannte und/oder Arbeits-kolleg/inn/en ebenfalls schriftlich bestätigen, dass diese Betreuung unnötig oder überflüssig ist. Je detaillierter die Aussagen, desto besser. Allerdings reicht eine Seite pro Aussage völlig, zwei Seiten sollten nicht überschritten werden.


Zusätzlich gilt:
Der sicherste Weg bei einer (drohenden) Betreuung ist, eine Person, der man selbst vertraut, als ehrenamtliche/n Betreuer/in vorschlagen.

Laut Gesetz (BGB) soll der Wille des/der zu Betreuenden berücksichtigt werden, ferner soll der ehrenamtliche Betreuer dem Berufsbetreuer vorgezogen werden. Meistens halten  sich die Gerichte ans Gesetz.


Nachdem man nun eine/n Betreuer nach Wunsch hat, wartet man etwa sechs Monate ab. Waren in dieser Zeit keine weiteren Psychiatrie-Aufenthalte, stellt man Antrag ans Gericht, die Betreuung aufzuheben, da sie überflüssig ist. Der/die Betreuer/in unterstützt diesen Antrag.


Nach der Aufhebung der Betreuung füllt man eine Vorausverfügung (Vorsorgevollmacht oder Bochumer Willenserklärung) aus, in der man für den Fall weiterer Psychiatriesierungsversuche mindestens eine/n  Bevollmächtigte/n benennt. So kann keine neue Betreuung eingerichtet werden.

 

 

Stand  Januar 04