An den                                                                                                Landesverband Psychiatrie-Erfahrener NRW

Justizminister des Landes NRW                                                                     Gußstahlstr. 33

Herrn                                                                                                                   44 793 Bochum

Wolfgang Gerhards                                                                                          0234 / 640 5102 d

Martin-Luther-Platz 40                                                                      Matthias.Seibt@ruhr-uni-bochum.de

40 212 Düsseldorf                                                                                              www.psychiatrie-erfahrene-nrw.de

 

18.12.03

 

 

Betr.: geplante Änderung des Betreuungsrechts

 

 

Sehr geehrter Herr Minister Gerhards!

 

Wir möchten heute mit der vor Ihrem Hause endenden Demonstration unserer tiefen Unzufriedenheit

mit den geplanten Änderungen im Betreuungsrecht Ausdruck geben.

 

In erster Linie stört uns der geplante § 1906a (ambulante Zwangsbehandlung). Hier hat, wenn wir

richtig informiert sind, das Land Nordrhein-Westfalen inzwischen seine Position geändert und ist

gegen eine solche Änderung des BGB.

 

Zweitens stört uns die Generalvollmacht für Angehörige. Angehörige sind oft Teil des Problems,

dass sich bei dem/der Betroffenen als "psychische Krankheit" manifestiert. Diesen GENERELL die

gesetzliche Betreuung zu übertragen und diesen damit auch die psychiatrische Unterbringung von

"psychisch kranken" Familienmitgliedern nach Betreuungsrecht zu ermöglichen, absurd. Bestehende

Konflikte werden so verschärft, das Ungleichgewicht zwischen den Konfliktparteien zementiert.

Diese Regelung ist für alte Menschen sicher meistens sinnvoll, für unsere Klientel gilt das Umgekehrte:

Meistens ist sie nicht sinnvoll.

Drittens finden wir es äußerst fragwürdig, dass es ins Belieben der Bundesländer gestellt wird, ob

weitreichende Entscheidungen demnächst von Richter/inne/n oder Rechtspfleger/inne/n

getroffen werden. Schließlich schränken sowohl die Einrichtung des Aufgabenkreises Gesundheits

fürsorge als auch die Einrichtung des Aufgabenkreises Aufenthaltsbestimmung unsere Grundrechte

auf körperliche Unversehrtheit als auch auf Freiheit der Person (GG § 2, Abs. 2, Satz 1 und Satz 2) ein.

 

Zahlreiche Institutionen und Einzelpersonen aus dem professionellen Bereich teilen unsere Bedenken.

Stellvertretend haben wir hier die Stellungnahme von Professor Dr. Wolf Crefeld von der Ev. Fach-

hochschule Bochum beigelegt. Herr Crefeld ist von Hause aus Psychiater.

 

 

Wir bitten Sie, dies in Ihren Entscheidungen zu bedenken. Ferner bitten wir Sie um einen Gesprächstermin

Anfang kommenden Jahres.

 

Mit freundlichem Gruß