Zusammenfassung
Der Entwurf zu § 1906a BGB nebst den Begründungen begegnet erheblichen
verfassungsrechtlichen Bedenken.
a. Formell bestehen Bedenken vor allem dahingehend, dass durch Entwurf des §
1906a BGB keinerlei materielle Rechtsgrundlage für die ärztliche
Zwangsbehandlung, sondern lediglich für die Zuführungsgenehmigung zu einer
solchen ärztlichen Heilbehandlung geschaffen wird. Aus dem Aufgabenkreis eines
Betreuers zur "Zuführung zur Gesundheitssorge" kann der Betreuer
entgegen den Entwürfen zu § 1906a BGB-E aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht
entwickelten Grundsätze der hohen Bedeutung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2
GG nicht einwilligen, vielmehr bedarf es hierzu einer materiellen
Rechtsgrundlage.
b. Materiellrechtlich ist festzustellen, dass der Entwurf des § 1906a
BGB insoweit auf sachfremden, da nicht mit dem ausschließlich am Wohle des
Betreuten orientierten Betreuungsrechtes vereinbaren Erwägungen und
Motivationen beruht, als in den Entwürfen auf die Fremdgefährdung eines
psychisch Kranken abgestellt wird.
Die materiellrechtlichen Voraussetzungen von Zwangsmaßnahmen bei
Fremdgefährdung durch einen psychisch Kranken sind bisher 45 trotz der dem
Bundsgesetzgeber zustehenden Kompetenz für die öffentliche Fürsorge (Art. 74
Nr. 7 GG) ausschließlich in dem jeweilige Landesrecht der Bundesländer geregelt
worden.
Das Selbstbestimmungsrecht eines Betreuten wird darüber hinaus durch die faktische Beschränkung des "Rechtes auf Krankheit" und der Gefahr einer "ärztlichen Vernunfthoheit" über den gesetzlich betreuten Patienten in verfassungsrechtlich bedenklicher Form eingeschränkt.
Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gebietet es, die Voraussetzungen
einer Zuführungsgenehmigung zur ärztlichen Zwangsbehandlung an ebenso hohen
Erforderlichkeitskriterien zu messen wie die Voraussetzungen einer
Unterbringungsgenehmigung nach § 1906 BGB.
Eine Zuführungsgenehmigung mit präventivem Einschlag ist mit geltendem
Verfassungsrecht jedenfalls nicht vereinbar.
Ettlingen, den 18. Januar 2004
Thomas Saschenbrecker, Rechtsanwalt