Zusammenfassung

Der Entwurf zu § 1906a BGB nebst den Begründungen begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken.

a. Formell bestehen Bedenken vor allem dahingehend, dass durch Entwurf des § 1906a BGB keinerlei materielle Rechtsgrundlage für die ärztliche Zwangsbehandlung, sondern lediglich für die Zuführungsgenehmigung zu einer solchen ärztlichen Heilbehandlung geschaffen wird. Aus dem Aufgabenkreis eines Betreuers zur "Zuführung zur Gesundheitssorge" kann der Betreuer entgegen den Entwürfen zu § 1906a BGB-E aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze der hohen Bedeutung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 GG nicht einwilligen, vielmehr bedarf es hierzu einer materiellen Rechtsgrundlage.

b. Materiellrechtlich ist festzustellen, dass der Entwurf des § 1906a BGB insoweit auf sachfremden, da nicht mit dem ausschließlich am Wohle des Betreuten orientierten Betreuungsrechtes vereinbaren Erwägungen und Motivationen beruht, als in den Entwürfen auf die Fremdgefährdung eines psychisch Kranken abgestellt wird.
Die materiellrechtlichen Voraussetzungen von Zwangsmaßnahmen bei Fremdgefährdung durch einen psychisch Kranken sind bisher 45 trotz der dem Bundsgesetzgeber zustehenden Kompetenz für die öffentliche Fürsorge (Art. 74 Nr. 7 GG) ausschließlich in dem jeweilige Landesrecht der Bundesländer geregelt worden.

Das Selbstbestimmungsrecht eines Betreuten wird darüber hinaus durch die faktische Beschränkung des "Rechtes auf Krankheit" und der Gefahr einer "ärztlichen Vernunfthoheit" über den gesetzlich betreuten Patienten in verfassungsrechtlich bedenklicher Form eingeschränkt.

Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gebietet es, die Voraussetzungen einer Zuführungsgenehmigung zur ärztlichen Zwangsbehandlung an ebenso hohen Erforderlichkeitskriterien zu messen wie die Voraussetzungen einer Unterbringungsgenehmigung nach § 1906 BGB.
Eine Zuführungsgenehmigung mit präventivem Einschlag ist mit geltendem Verfassungsrecht jedenfalls nicht vereinbar.

Ettlingen, den 18. Januar 2004

 

Thomas Saschenbrecker, Rechtsanwalt