An die Damen und Herren

Justizministerinnen und Justizminister

der Länder

 

 

 

Nachrichtlich:

Herrn/Frau  (Vorsitzende des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages)

Damen und Herren Vorsitzende der Rechtsausschüsse der Landtage)

Frau Zypries, Bundesministerin für Justiz

Frau Schmidt, Bundesministerin für Gesundheit und Soziales

Herrn Haack, Behindertenbeauftragter der Bundesregierung

Damen und Herren Gesundheitsminister der Länder

Behindertenbeauftragte der Fraktionen des Deutschen Bundestages

Behindertenbeauftragte der Länder

 

 

 

 

Novellierung Betreuungsrecht.

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Novellierung des Betreuungsgesetzes  stehen wir grundsätzlich positiv gegenüber.

Es beinhaltet aus fachlicher Sicht wie aus Sicht der Psychiatrie-Erfahrenen und der

Angehörigen jedoch nicht tolerierbare Änderungen, die wir im folgenden darstellen.

 

 

  1. Vertretungsbefugnis durch Angehörige auch für Volljährige

 

Diese Regelung mag für Menschen mit schweren Beeinträchtigungen der geistigen Funktionen,

z.B. in Folge von Altersdemenz oder bei Bewusstlosigkeit, sinnvoll sein.

 

Psychisch kranke Menschen hingegen sind immer im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte.

Von der Umgebung abweichende Sichtweisen der Realität und abweichende

Beurteilungen von Beziehungskonstellationen können krankheitsbedingt sein, sind in der

größeren Zahl der Fälle aber lediglich Meinungs- bzw. Deutungsunterschiede,

die gelegentlich auch heftig ausgetragen werden. Solche Meinungsunterschiede

bestehen sehr häufig auch in der Familie. Eine "Lösung" solcher Konflikte per

Gesetz zulasten der "Patienten", indem die "Gesunden" Macht über diese erhalten,

bedeutet in jedem Fall eine zusätzliche Kränkung und eine schwere Belastung für

die  seelische Gesundheit des "erkranken" Angehörigen und führt zur Verschlechterung

der Chancen, gesund zu werden. Das Risiko der Chronifizierung erhöht sich. Und die

Beziehungen in der Familie werden nachhaltig belastet.

 

Es ist psychiatrisch-medizinische Erfahrung: Die Wahrnehmung von Betreuung oder

Vertretungsbefugnis gegen den Willen des Betroffenen durch Angehörige ist kontraproduktiv.

In diesen Fällen sollten familienfremde Personen diese Aufgabe übernehmen.

Bei freier Entscheidung können selbstverständlich auch Angehörige als Personen

des Vertrauens gewählt werden - aber im gesetzlichen Rahmen sollte dies nur bei freier

Entscheidung erlaubt sein.

 

 

  1. Ambulante Zwangsbehandlung

 

Zwangsbehandlung ist der schwerste Eingriff in die Persönlichkeitsrechte eines Menschen.

Es wird das Grundrecht auf freie Entscheidung über seine Person außer Kraft gesetzt und

gleichzeitig die körperliche Unversehrtheit gegen den Willen des Betroffenen verletzt.

 

Wir wissen aus den Berichten der Psychiatrie-Erfahrenen, dass dieses zu den

schwerwiegendsten Traumatisierungen während ihrer Behandlungen gehört.

Zwangsbehandlungen müssen deshalb extreme Ausnahmen bleiben und mit sehr hoher

Durchführungsschwelle ausgestattet werden, wenn sie denn notwendig sind. Auf keinen Fall

dürfen sie als gesetzliche Routine eingeführt werden.

 

Da fachlich kompetente" ambulante Krisendienste in der Regel nicht existieren,  würden

"ambulante Zwangsbehandlungen" in vielen Fällen nur mit Polizeigewalt durchgeführt

werden können, mit den daraus folgenden schwerwiegenden   Entwürdigungen und

Traumatisierungen für die Patienten und für die Familien. Auch dieses führt zur

Verschlimmerung der Erkrankung, zur Verschlechterung der Prognose und zu einer weiteren Stigmatisierung.

 

 

  1. Deshalb sind folgende Voraussetzungen zu beachten:

Zwangsbehandlungen dürfen nur bei Selbst- oder Fremdgefährdung durchgeführt werden.

Sie dürfen auch dann nur aufgrund richterlicher Anordnung erfolgen, außer im Falle der unmittelbaren

Gefahrenabwehr.

Eine Gesetzesänderung ist dazu nicht nötig, da bereits jetzt mit "Behandlungsauflagen" eine

längerfristige Behandlung, auch mit Medikamenten, gegen den Willen des Betroffenen verfügt

werden kann. Diese "Behandlung gegen den Willen" darf aber in keinem Fall gewalt-bewehrt sein,

außer es ist in der aktuellen Situation erneut akute Selbst- oder Fremdgefährdung eingetreten.

Zwangsbehandlungen - wenn sie denn unabwendbar erforderlich sind - sollen nur in psychiatrischen

Kliniken durchgeführt werden. Nur hier besteht in einem multiprofessionellen Team

die fachliche Kompetenz, durch Deeskalationsstrategien die Gewalt zu minimieren oder ganz zu

vermeiden oder bei erforderlicher Gewaltanwendung die Traumafolgen durch anschließende

psychotherapeutische Interventionen zu minimieren.

 

 

 

 

Unsere Forderungen zusammengefasst:

 

1.      Vertretungsbefugnis durch Angehörige auch für Volljährige ist bei Menschen mit psychiatrischer Krankheitserfahrung nur erlaubt, wenn die Betroffenen dies aufgrund freier Willensentscheidung wünschen.

 

2.      Die gesetzliche Regelung einer ambulanten Zwangsbehandlung ist unnötig; eine diesbezügliche Novellierung des Betreuungsgesetzes muss unterbleiben,

·        da die bestehende Gesetzgebung im Betreuungsrecht und in den Psychisch-Kranken-Gesetzen der Länder das unbedingt Erforderliche - ausgestattet mit der gebotenen hohen Durchführungsschwelle -
ausreichend ermöglicht;

·        sie verbietet sich, weil sie in den allermeisten Fällen mit schwerer gesundheitlicher Schädigung und gravierender  Grundrechtsverletzung für die Betroffenen einhergeht.