An die Damen und Herren
Justizministerinnen und Justizminister
der Länder
Nachrichtlich:
Herrn/Frau (Vorsitzende des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages)
Damen und Herren Vorsitzende der Rechtsausschüsse der Landtage)
Frau Zypries, Bundesministerin für Justiz
Frau Schmidt, Bundesministerin für Gesundheit und Soziales
Herrn Haack, Behindertenbeauftragter der Bundesregierung
Damen und Herren Gesundheitsminister der Länder
Behindertenbeauftragte der Fraktionen des Deutschen Bundestages
Behindertenbeauftragte der Länder
Novellierung Betreuungsrecht.
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Novellierung des Betreuungsgesetzes stehen wir grundsätzlich positiv gegenüber.
Es beinhaltet aus fachlicher Sicht wie aus Sicht der Psychiatrie-Erfahrenen und der
Angehörigen jedoch nicht tolerierbare Änderungen, die wir im folgenden darstellen.
Diese Regelung mag für Menschen mit schweren Beeinträchtigungen der geistigen Funktionen,
z.B. in Folge von Altersdemenz oder bei Bewusstlosigkeit, sinnvoll sein.
Psychisch kranke Menschen hingegen sind immer im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte.
Von der Umgebung abweichende Sichtweisen der Realität und abweichende
Beurteilungen von Beziehungskonstellationen können krankheitsbedingt sein, sind in der
größeren Zahl der Fälle aber lediglich Meinungs- bzw. Deutungsunterschiede,
die gelegentlich auch heftig ausgetragen werden. Solche Meinungsunterschiede
bestehen sehr häufig auch in der Familie. Eine "Lösung" solcher Konflikte per
Gesetz zulasten der "Patienten", indem die "Gesunden" Macht über diese erhalten,
bedeutet in jedem Fall eine zusätzliche Kränkung und eine schwere Belastung für
die seelische Gesundheit des "erkranken" Angehörigen und führt zur Verschlechterung
der Chancen, gesund zu werden. Das Risiko der Chronifizierung erhöht sich. Und die
Beziehungen in der Familie werden nachhaltig belastet.
Es ist psychiatrisch-medizinische Erfahrung: Die Wahrnehmung von Betreuung oder
Vertretungsbefugnis gegen den Willen des Betroffenen durch Angehörige ist kontraproduktiv.
In diesen Fällen sollten familienfremde Personen diese Aufgabe übernehmen.
Bei freier Entscheidung können selbstverständlich auch Angehörige als Personen
des Vertrauens gewählt werden - aber im gesetzlichen Rahmen sollte dies nur bei freier
Entscheidung erlaubt sein.
Zwangsbehandlung ist der schwerste Eingriff in die Persönlichkeitsrechte eines Menschen.
Es wird das Grundrecht auf freie Entscheidung über seine Person außer Kraft gesetzt und
gleichzeitig die körperliche Unversehrtheit gegen den Willen des Betroffenen verletzt.
Wir wissen aus den Berichten der Psychiatrie-Erfahrenen, dass dieses zu den
schwerwiegendsten Traumatisierungen während ihrer Behandlungen gehört.
Zwangsbehandlungen müssen deshalb extreme Ausnahmen bleiben und mit sehr hoher
Durchführungsschwelle ausgestattet werden, wenn sie denn notwendig sind. Auf keinen Fall
dürfen sie als gesetzliche Routine eingeführt werden.
Da fachlich kompetente" ambulante Krisendienste in der Regel nicht existieren, würden
"ambulante Zwangsbehandlungen" in vielen Fällen nur mit Polizeigewalt durchgeführt
werden können, mit den daraus folgenden schwerwiegenden Entwürdigungen und
Traumatisierungen für die Patienten und für die Familien. Auch dieses führt zur
Verschlimmerung der Erkrankung, zur Verschlechterung der Prognose und zu einer weiteren Stigmatisierung.
Zwangsbehandlungen dürfen nur bei Selbst- oder Fremdgefährdung durchgeführt werden.
Sie dürfen auch dann nur aufgrund richterlicher Anordnung erfolgen, außer im Falle der unmittelbaren
Gefahrenabwehr.
Eine Gesetzesänderung ist dazu nicht nötig, da bereits jetzt mit "Behandlungsauflagen" eine
längerfristige Behandlung, auch mit Medikamenten, gegen den Willen des Betroffenen verfügt
werden kann. Diese "Behandlung gegen den Willen" darf aber in keinem Fall gewalt-bewehrt sein,
außer es ist in der aktuellen Situation erneut akute Selbst- oder Fremdgefährdung eingetreten.
Zwangsbehandlungen - wenn sie denn unabwendbar erforderlich sind - sollen nur in psychiatrischen
Kliniken durchgeführt werden. Nur hier besteht in einem multiprofessionellen Team
die fachliche Kompetenz, durch Deeskalationsstrategien die Gewalt zu minimieren oder ganz zu
vermeiden oder bei erforderlicher Gewaltanwendung die Traumafolgen durch anschließende
psychotherapeutische Interventionen zu minimieren.
Unsere Forderungen zusammengefasst:
1. Vertretungsbefugnis durch Angehörige auch für Volljährige ist bei Menschen mit psychiatrischer Krankheitserfahrung nur erlaubt, wenn die Betroffenen dies aufgrund freier Willensentscheidung wünschen.
2. Die gesetzliche Regelung einer ambulanten Zwangsbehandlung ist unnötig; eine diesbezügliche Novellierung des Betreuungsgesetzes muss unterbleiben,
·
da die bestehende Gesetzgebung
im Betreuungsrecht und in den Psychisch-Kranken-Gesetzen der Länder das
unbedingt Erforderliche - ausgestattet mit der gebotenen hohen
Durchführungsschwelle -
ausreichend ermöglicht;
· sie verbietet sich, weil sie in den allermeisten Fällen mit schwerer gesundheitlicher Schädigung und gravierender Grundrechtsverletzung für die Betroffenen einhergeht.